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Generalanwalt beim EuGH, 25.05.1989 - 37/88 |
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Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Rheinkrone-Kraftfutterwerk Gebr. Hübers GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
Währungsausgleichsbeträge - Gemisch aus Weizenmehl und Weizenkleie - Verordnung Nr. 1371/81
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 30.10.1987 - IV 204/84
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.1989 - 37/88
- EuGH, 27.09.1989 - 37/88
- FG Hamburg - IV 204/84 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 01.07.1982 - 145/81
Hautzollamt Hamburg-Jonas / Wünsche
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.1989 - 37/88
10. Hinsichtlich der Bedeutung des Begriffes "Gemisch" in Artikel 30 Absatz 3 verweist die Klägerin auf das Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1982 in der Rechtssache 145/81 (Wünsche, Slg. 1982, 2493), das Ausfuhrerstattungen für Mischfutter betraf. - EuGH, 04.07.1978 - 5/78
Milchfutter GmbH & Co KG / Hauptzollamt Gronau
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.1989 - 37/88
Der Gedankengang, der zur Befürwortung des Standpunkts der Klägerin führt, ist folgender: Die Rechtsprechung des Gerichtshofes läßt keinen Zweifel daran, daß die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs und seiner Tarifnummern grundsätzlich auch für Agrarmarktorganisationen einschließlich der WAB gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (in diesem Sinne ausdrücklich Ihr Urteil vom 14. Juli 1978 in der Rechtssache 5/78, Milchfutter, Slg. 1978, 1597, Randnr. 12). - EuGH, 16.12.1976 - 38/76
Industriemetall Luma GmbH / Hauptzollamt Duisburg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.1989 - 37/88
Dies sind grundsätzlich nicht Herstellungsmethoden oder Bearbeitungen, sondern die Zusammensetzung und die Gebrauchsmöglichkeiten der Erzeugnisse (siehe u. a. das Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 38/76,· Luma, Slg. 1976, 2027, Randnr. 7 Absatz 1, sowie das von der Klägerin und oben unter Nr. 10 bereits.